Die Verpflichtung zur Covid-19 Impfung gilt nach geltendem italienischem Recht gemäß dem Gesetzesdekret 172/2021, dem Dekret des Ministerpräsidenten vom 04.02.2022 und dem Gesetzesdekret 24/2022 für alle Mitglieder der Gesundheitsberufe die in einem Berufsvrezeichnis eingetragen sind und den Beruf in Italien ausüben. Der Impfzyklus für die Gesundheitsberufe ist ab 15.12.2021 erst mit erfolgter Verabreichung der Auffrischungsdosis (Booster) erfüllt. Die Verlängerung der Impfpflicht für Gesundheitsberufe und Beschäftigte des Gesundheitswesens ist bis zum 31. Dezember 2022 festgelegt. Mit Artikel 7 wird Artikel 4 des GD Nr. 44 vom 01.04.2021 über die Impfpflicht für Angehörige der Gesundheitsberufe geändert, indem das Datum des Ablaufs der Impfpflicht für Angehörige der Gesundheitsberufe vom 31. Dezember 2022 auf den 01. November 2022 vorgezogen wird; die Wirksamkeit der Aussetzungen wegen Nichteinhaltung der genannten Verpflichtung endet somit "ex lege".
Es sei auch darauf hingewiesen, dass durch die Verordnung vom 31.10.2022, die ebenfalls im Amtsblatt vom 31.10.2022 veröffentlicht wurde, die Verpflichtung zur Verwendung von Atemschutz(masken) für Arbeitnehmer, Nutzer und Besucher von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschließlich der öffentlichen Einrichtungen/Unterkünfte und der Langzeitpflege, der Pflegeheime, der Hospize, der Rehabilitationseinrichtungen, der Altersheime und in jedem Fall der in Artikel 44 des Dekretes des Premierministers vom 12. Januar 2017 genannten Wohneinrichtungen/öffentlichen Einrichtungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde.
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