VORSTAND
Der Vorstand wird von der Vollversammlung, bestehend aus den Mitgliedern des Berufsverzeichnisses gewählt und hat eine Amtszeit von vier Jahren. Die Zusammensetzung variiert je nach Anzahl der im Berufsverzeichnis eingetragenen Mitglieder. Der Vorstand ist das wichtigste Beratungs- und Verwaltungsorgan der Berufskammer. Der Vorstand
- wählt aus dem Gremium einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister;
- erstellt und aktualisiert das Berufsverzeichnis der Kammer und veröffentlicht es zu Beginn eines jeden Jahres; innerhalb Dezember eines jeden Jahres überarbeitet der Vorstand das Berufsverzeichnis und nimmt gegebenenfalls Änderungen vor;
- beschließt und überprüft die Anträge auf Eintragung, Versetzung sowie Wiedereintragung in das Berufsverzeichnis; beschließt die Streichung aus dem Berufsverzeichnis in den vorgesehenen Fällen vorzunehmen;
- überwacht die Einhaltung von Seiten der Mitglieder der Berufsordnung und der Unabhängigkeit der Kammer;
- ernennt Vertreter der Kammer für Kommissionen, Gremien, Ausschüsse und Organisationen auf Gemeinde- sowie Provinzebene;
- fördert und unterstützt alle Initiativen, die auf die kulturelle Förderung der Mitglieder abzielen;
- unterstützt die lokalen Behörden bei der Untersuchung und Umsetzung von Maßnahmen, die die Apothekerkammer betreffen können;
- übt die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Berufskammer aus;
- übt, auf Anfrage, eine schlichtende Funktion bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen einem/r Apotheker/In und einem/r Bürger/In oder einer Körperschaft, für die der/die Apotheker/In seine/ihre beruflichen Leistungen erbracht hat oder erbringt, aus, mit dem Ziel eine Schlichtung zwischen den Parteien herbeiführen; falls der Schlichtungsversuch scheitert, gibt er seine Stellungnahme zu den entstandenen Streitigkeiten ab;
- beschließt zur Kostendeckung der Ausgaben der Berufskammer eine Jahresgebühr, einen Mitgliesbeitrag und eine Gebühr für die Ausstellung von Bescheinigungen und Stellungnahmen zur Abrechnung der Honorare/Gebühren;
- regelt die Verwaltung des Vermögens der Berufskammer;
- legt der Vollversammlung auf der Grundlage der vom Schatzmeister übermittelten Daten den zu genehmigenden Haushaltsvoranschlag und die zu genehmigende Abschlussbilanz vor;
- beschließt über die Ausgaben im Haushaltsvoranschlag und entscheidet über etwaige Umbuchungen u/o Übertragung von Finanzmitteln;
- entscheidet mit Begründung, welche Archivdokumente entsorgt werden sollen (es sei jedoch daran erinnert, dass die Aussonderung von Dokumenten der Genehmigung des zuständigen Archivdirektors unterliegt);
- entscheidet über den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen, Arbeiten, Leistungen und anderen Verträgen die die Berufskammer betreffen;
- erstellt und verabschiedet interne Regelungen der Kammer (die dann dem nationalen Dachverband der Apothekerkammern zur Genehmigung vorgelegt werden müssen).
Vierjahreszeitraum (Quadriennium) 2024-28:
Präsident: Dott. LIEBL Maximin
Vizepräsident: Dott. DI BELLO Marco
Sekretär: Dott. BATTISTI Stefano
Schatzmeister: Dott. CASCIARO Michele
Vorstandsmitglieder:
- Dott.ssa BATTISTI Anna
- Dott. EGGER Josef
- Dott.ssa GASSER Astrid
- Dott.ssa SULZENBACHER Veronika
- Dott. TRIANI Rocco
Präsident
Er ist der gesetzliche Vertreter der Berufskammer. Er wird vom Vorstand ernannt und hat eine Amtszeit von vier Jahren. Der Präsident:
- beruft den Vorstand und die Vollversammlung ein und führt den Vorsitz;
- entscheidet über Beschwerden oder Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und sorgt dafür, dass die eingegangenen Proteste, die angefochtenen Stimmen und die von ihm getroffenen Entscheidungen in der Niederschrift genau vermerkt werden;
- leitet die Arbeit des Vorstandes und der Vollversammlung, sorgt für deren reibungslosen Ablauf, regelt die Diskussionen, hält die Ordnung aufrecht und achtet auf die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften;
- sorgt dafür, dass die Beschlüsse des Vortandes ausgeführt werden und leitet die Tätigkeit des Kammersekretariats;
- wenn ihm Tatsachen zur Kenntnis gebracht werden, die Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein könnten, sorgt er nach Prüfung des Sachverhalts und Einholung entsprechender Auskünfte für die Anhörung des Betroffenen und erstattet dem Vorstand Bericht für die folgenden einzuleitenden Schritte;
- unterzeichnet alle Unterlagen sowie Korrespondenz die die Kammer betreffen;
- unterzeichnet die vom Sekretariat der Kammer auszustellenden Bescheinigungen; diese Funktion kann auch einem eigens dafür ernannten Mitarbeiter des Sekretariats übertragen werden;
- öffnet die bei der Kammer eingehende Korrespondenz; diese Funktion kann auch einem eigens ernannten Mitarbeiter des Sekretariats übertragen werden;
- unterzeichnet die Zahlungsanweisungen;
- kann den Vizepräsidenten mit der Wahrnehmung einiger seiner Aufgaben betrauen.
Vizepräsident
Er wird vom Vorstand für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Vizepräsident
- vertritt den Präsidenten im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung;
- nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm vom Präsidenten übertragen werden. Die Geschäftsordnung sieht nicht vor, dass der Vizepräsident im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt wird. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Vizepräsident durch eine besondere Bestimmung in der Geschäftsordnung durch das dienstälteste Mitglied, das nicht der Sekretär oder der Schatzmeister ist, ersetzt werden kann.
Sekretär
Er wird vom Vorstand für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Sekretär
- ist für das reibungslose Funktionieren des Büros verantwortlich;
- ist für die Archive der Kammer verantwortlich;
- ist verantwortlich für die Protokolle der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes, des Beschlussregisters, das Register der Schlichtungshandlungen (in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Apothekern oder zwischen Apothekern und Bürger oder Einrichtungen in Bezug auf Gebühren und Fragen der Berufsausübung), die vom Vorstand abgegebenen Stellungnahmen und die anderen vom Vorstand vorgeschriebenen Register;
- ist für die Beglaubigung von Kopien von Beschlüssen und anderen Unterlagen zuständig, die an öffentliche Ämter oder, wo dies zulässig ist, an die betreffenden Personen auszugeben sind; diese Aufgabe kann jedoch auch einem eigens dazu ernannten Mitarbeiter des Sekreteriats übertragen werden;
- als Leiter des Archivs kann er die vom der Kammer ausgestellten Urkunden anstelle des Präsidenten unterzeichnen;
- die vom Präsidenten unterzeichneten Auszahlungsanordnungen gegenzeichnen.
Im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird der Sekretär durch das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied, das nicht der Schatzmeister ist, in seinem Amt vertreten.
Schatzmeister
Er wird vom Vorstand für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Der Schatzmeister
- bewahrt das Bargeld und andere Wertgegenstände der Berufskammer auf und ist für sie verantwortlich;
- kann belangt werden, eine angemessene Kaution zu leisten, deren Höhe und Bedingungen der Vorstand festlegt;
- ist für die Einnahmen der Kammer zuständig, die nicht über Steuerportale erhoben werden;
- ist verantwortlich für die Auszahlung der vom Präsidenten unterzeichneten und vom Sekretär gegengezeichneten Mandate im Rahmen der im Haushaltvoranschlages vorgesehenen Beträge;
- ist für die Zahlung unregelmäßiger oder die genehmigten Haushaltsmittel überschreitender Optionsscheine zuständig.
Es ist nicht vorgesehen, dass der Schatzmeister im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt werden kann. Es wird jedoch erwogen, in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass der Schatzmeister durch ein Vorstandsmitglied ersetzt werden kann, das nicht der Sekretär ist (und natürlich auch nicht der Präsident oder der Vizepräsident) und dasl vom Vorstand ernannt wird.
RECHNUNGSPRÜFUNGSAUSSCHUSS
Mit dem Gesetz 3/2018 - Ministerialerlass vom 15.03.2018 - wurde die Zusammensetzung des Rechnungsprüfungsausschusses geändert, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder die im Berufsverzeichnis eingetragen sind, der für vier Jahre im Amt bleibt. Es wird ein Präsident, der im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen ist gewählt. Es handelt sich um eine externe Person, die direkt vom neu gewählten Vorstand ernannt wird, und die drei Mitglieder, von denen eines ein Supplent ist, werden aus den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses auf der Grundlage einer einzigen Kandidatur oder der Einreichung einer Liste gewählt. Der Präsident der Rechnungsprüfer ist für die Beziehungen zum Präsidenten der Kammer, zum Vorstand und zur Vollversammlung der Mitglieder verantwortlich. Berechtigt, an den Arbeiten des Rechnungsausschusses teilzunehmen, sind die ordentlichen Mitglieder; nur im Falle der Abwesenheit, Verhinderung oder des Rücktritts eines von ihnen wird es durch den Supplenten ersetzt. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht ausdrücklich in den Rechtsvorschriften festgelegt, sondern werden im Allgemeinen in den internen Vorschriften der einzelnen Berufskammern genannt. In Anbetracht seines Charakters als Kontrollorgan für die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und der Rechnungsführung ist jedoch zu bedenken, dass der Rechnungsprüfungsausschuss
- die ordnungsgemäße Führung der Buchhaltungsunterlagen der Kammer überprüft;
- die Übereinstimmung des Haushaltsvoranschlages mit den Unterlagen überprüft;
- die Ordnungsmäßigkeit der Bargeldbestände der Kammer und das Vorhandensein von Wertsachen und Wertpapieren überprüft;
- die Abschlussbilanz der Kammer überprüft.
Rechnungsprüfungsausschuss:
- Dott. FLORIAN Karl (Präsident)
- Dott. PEER Albrecht
- Dott. BERDOU Pascal Marie
- Dott. EGGER Philipp (Supplent)